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Lohnsteuerberatungs-Union e.V. - Beratungsstelle Rathenow, Havelland
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Unsere Beitragsordnung

 

 

Die Mitgliederversammlung vom 27.03.2010 beschließt gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung die nachfolgende Beitragsordnung.

 

 

§ 1 Beitragspflicht


(1) Der Verein erhebt von jedem Mitglied einen jährlichen Beitrag nach Maßgabe dieser Beitragsordnung.

 

(2) Verheiratete Mitglieder und Mitglieder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zahlen einen gemeinsamen Mitgliedsbeitrag, für den sie gesamtschuldnerisch haften.

 

(3) Der Verein ist berechtigt, die Erbringung seiner Beratungsleistung von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages abhängig zu machen.

 

(4) Der Beitrag soll im Lastschriftverfahren entrichtet werden.

 

 
§ 2 Beitragsbemessung


(1) Der Mitgliedsbeitrag wird als Einheitsbeitrag unabhängig von der Inanspruchnahme der Beratungsleistung nach folgenden Tarifen erhoben:

 

 

Tarif Bemessungsgrundlage (€) Beitrag (€)
 B10  bis 3.000,00  10,00
 B20 3.000,01 -   5.000,00  20,00
 B30  5.000,01 -   7.500,00  30,00
 B40  7.500,01 -   9.500,00  40,00
 B50 9.500,01 - 12.000,00  50,00
 B60  12.000,01 - 14.500,00  60,00
 B70  14.500,01 - 17.500,00  70,00
 B80  17.500,01 - 21.000,00  80,00
 B90  21.000,01 - 24.000,00  90,00
 B100  24.000,01 - 27.000,00  100,00



(2) Bemessungsgrundlage für den Beitragstarif ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus der Summe der steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen oder den steuerrelevanten Ausgaben des Mitglieds im Veranlagungszeitraum der dem Beitragsjahr vorangeht, ergibt. Sofern die Bemessungsgrundlage 27.000,00 € übersteigt, wird der Beitrag rechnerisch nach dem Verhältnis der höchsten Bemessungsgrundlage zum höchsten Beitragstarif aus der vorstehenden Tariftabelle ermittelt und auf ein Vielfaches von 10,00 € abgerundet.

 

(3) Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften wird die Bemessungsgrundlage aus den gemeinsamen Einnahmen gebildet.

 

(4) Die Feststellung der Bemessungsgrundlage und die Tarifierung erfolgen in der Regel auf Vorschlag der zuständigen Beratungsstelle und im Übrigen im Ermessen des Vorstandes.

 

(5) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein die zur Bemessung des Beitrags erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(6) Kommt das Mitglied der Auskunftspflicht nicht bis spätestens zwei Monate vor Beginn des Beitragsjahres nach, kann die Bemessungsgrundlage geschätzt werden.

 

(7) Das Mitglied kann der Schätzung binnen eines Monats schriftlich widersprechen. Der Widerspruch ist zu begründen. Die Frist für den Widerspruch beginnt mit der Mitteilung über die erfolgte Schätzung.

 

(8) Der Vorstand ist berechtigt, den Beitragstarif anzupassen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die eine Tarifänderung rechtfertigen.

 

(9) Der Vorstand ist berechtigt, Beitragsermäßigungen zur Verwirklichung der Satzungsziele insbesondere auch in folgenden Fällen zu gewähren:

  • bei fälligkeitsnaher Zahlung
  • bei Erteilung einer Lastschriftermächtigung
  • im ersten Jahr der Mitgliedschaft
  • bei Werbung eines Neumitglieds durch den Beitragspflichtigen
  • bei einer Gruppenmitgliedschaft
  • bei Mitarbeit des Mitglieds im Verein
  • bei Beziehern von Alterseinkünften und von Renten wegen Erwerbsminderung

(10) Der Vorstand wird in Abweichung von § 2 Abs. 1-4 der Beitragsordnung ermächtigt, im ersten Beitragsjahr einen von der Bemessungsgrundlage unabhängigen Beitragstarif für folgende Fälle auszuloben:

  • bei Beitritt des Mitglieds durch einen vom Verein unterhaltenen Teledienst
  • bei Beitritt des Mitglieds aus Anlass einer vom Verein initiierten Werbung

(11) Darüber hinaus ist der Vorstand berechtigt, den fälligen Mitgliedsbeitrag teilweise oder vollständig zu erlassen, wenn eine überwiegend negative Aussicht auf die Einbringlichkeit der Beitragsforderung besteht oder die Durchsetzung der Beitragsforderung als unbillige Härte erscheint.
 


§ 3 Forderungsverfolgung


(1) Der Vorstand des Vereins wird beauftragt, fällige Beiträge spätestens zum 01.06. eines jeden Jahres zur Zahlung anzumahnen und nachfolgend alle erforderlichen zivilrechtlichen Maßnahmen zur Beitragseinbringung zu ergreifen.

 

(2) Der Verein erhebt neben den Fremdkosten

  • für jede Mahnung nach Eintritt des Verzuges,
  • für jede Anschriftermittlung bei Nichtzustellbarkeit an die bekannte Anschrift,
  • für jede Rücklastschrift nach erteilter Einzugsermächtigung eine pauschale Bearbeitungsgebühr von jeweils 2,50 €.
  • für jede Teilzahlungsvereinbarung eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 10% des gestundeten Betrages, mindestens jedoch 5,00 €.

(3) Von den §§ 366 f. BGB abweichende Verwendungsbestimmungen des Mitglieds sind unbeachtlich.


(4) Für Rechtsstreitigkeiten aus Beitragsforderungen des Vereins gegen Mitglieder ist das Amtsgericht am Sitz des Vereins zuständig.
 


§ 4 Inkrafttreten


Die vorstehende Beitragsordnung ist für Mitglieder, die nach dem 27.03.2010 in den Verein eingetreten sind, im Übrigen ab dem 01.01.2011 anzuwenden.